Prüfungsordnung

PO-Informationen für den Studiengang Autonome Systeme (Master)

Prüfungsordnung (offizielle Referenz)

Informationen zur Prüfungsordnung 040-2019

Grundsätzliches:
  • Maßgeblich ist § 19 der Prüfungsordnung.
  • Bestandene Studien- und Prüfungsleistungen dürfen grundsätzlich nicht wiederholt werden.
  • Wiederholungsprüfungen müssen innerhalb von zwei Semestern angemeldet und abgelegt werden; andernfalls gelten sie als nicht bestanden. (Wenn schwerwiegende Gründe vorliegen, kann der Prufungsausschussvorsitzende eine Ausnahme von dieser Regel genehmigen (siehe nächster Absatz (Nachträgliche Anmeldung von Prüfungen)).
Wiederholungsmöglichkeiten:
  • Die Master-Arbeit darf nur einmal wiederholt werden.
  • Drei beliebige Prüfungen (außer der Master-Arbeit) dürfen ein zweites Mal wiederholt werden. Wird auch die zweite Wiederholung einer Prüfung nicht bestanden, dann darf diese mündlich fortgesetzt werden.
  • Alle übrigen Prüfungen dürfen nur einmal wiederholt werden. Eine mündliche Fortsetzung dieser Wiederholungsprüfungen ist nicht zulässig.
Freischussregelung:
  • Maßgeblich ist § 25 der Prüfungsordnung.
  • Es existiert keine Freischussregelung im Studiengang Autonome Systeme.
Verlust des Prüfungsanspruches:
  • Wird eine Wiederholungsprüfung, bei der die Zahl an zulässigen Wiederholungen ausgeschöpft ist, oder eine mündliche Fortsetzung einer Wiederholungsprüfung nicht bestanden, dann ist der Prüfungsanspruch im Master-Studiengang Autonome Systeme verloren.

Zuständig für die Anerkennung von bereits in einem anderen Studiengang erbrachten Master-Modulen ist der/die Prüfungsausschussvorsitzende. Bitte beachten Sie die entsprechenden Informationen des Prüfungsamtes. Voraussetzung für eine Anerkennung ist die Beantragung beim Prüfungsausschussvorsitzenden. Dieser Antrag kann nur innerhalb eines Jahres nach Erbringung der betreffenden Prüfungsleistung gestellt werden. Im Fall von Prüfungsleistungen aus früheren Studiengängen kann der Antrag nur innerhalb eines Jahres nach der Einschreibung in den aktuellen Studiengang gestellt werden. Eine Anerkennung von Amts wegen (zum Bespiel bei Leistungen aus einem früheren Studiengang der Universität Stuttgart) erfolgt nicht.

  • Das Studium gliedert sich in die zwei Profile „Vernetzte Intelligenz (VI)“ und „Intelligente Automatisierung (IA)“. Die Studierenden müssen eines der Profile wählen.
  • Mit der ersten Prüfungsanmeldung ist eines der beiden Profile verbindlich auszuwählen. 
  • Die Rahmenstruktur beider Studienprofile ist gleich und besteht aus Grundlagenmodulen im Umfang von 18 ECTS-Credits, Schwerpunktmodulen im Umfang von 42 ECTS-Credits sowie einer Projektarbeit im Umfang von 6 ECTS-Credits .
  • Im Rahmen der profilübergreifenden Module ist ein Anwendungsfach im Umfang von 18 ECTS-Credits zu belegen.
  • Das Anwendungsfach wird aus der Liste der wählbaren Anwendungsfächer gewählt, die im Modulhandbuch geregelt ist.
  • Jedes Anwendungsfach gliedert sich in drei Wahlpflichtbereiche, aus denen jeweils 6 ECTS-Credits zu belegen sind. Bis zu 6 ECTS-Credits dürfen hierbei aus Modulen erbracht werden, die mit unbenoteten Studienleistungen abschließen Mindestens 12 ECTS-Credits sind durch Prüfungsleistungen und benotete Studienleistungen zu erbringen.
  • Eine Kombination von Modulen verschiedener Anwendungsfächer ist nicht gestattet.

Die Prüfungsordnung für den Master-Studiengang Autonome Systeme sieht in §24, Abs. (4) vor:

"Die Masterarbeit muss an einem Institut der beteiligten Fakultäten der Universität Stuttgart angefertigt werden. Ausnahmen hiervon kann der Prüfungsausschuss genehmigen."

Beteiligte Fakultäten sind Informatik, Elektrotechnik und Informationstechnik (Fak. 5) gemeinsam mit der Fakultät Energie-, Verfahrens- und Biotechnik (Fak. 4) und der Fakultät Konstruktions-, Produktions- und Fahrzeugtechnik
(Maschinenbau) (Fak. 7)

Zum Seitenanfang