Prüfungsordnung (offizielle Referenz)
Kontaktformular für Anfragen an den Prüfungsausschussvorsitzenden
Informationen zur Prüfungsordnung
Für die Studiengänge des Fachbereichs Elektrotechnik und Informationstechnik gelten folgende Regelungen zur nachträglichen (verspäteten) Anmeldung zu Prüfungen:
- Erstmalig angemeldete Prüfungen können nicht nachträglich (verspätet) angemeldet werden. Entsprechende Anträge beim Prüfungsamt oder beim Prüfungsausschussvorsitzenden werden generell abgelehnt.
- Wiederholungsprüfungen müssen stets fristgerecht zum nächstmöglichen Termin angemeldet und abgelegt werden; andernfalls gelten sie als nicht bestanden ("Verwaltungsfünf").
- Wenn aus schwerwiegenden Gründen die Anmeldung zur Wiederholungsprüfung versäumt wurde, kann beim Prüfungsausschussvorsitzenden eine nachträgliche Anmeldung (schriftlich) beantragt werden. Im Falle der Genehmigung des Antrags erfolgt die nachträgliche Anmeldung durch den Prüfungsausschussvorsitzenden beim Prüfungsamt.
Grundsätzliches:
- Maßgeblich ist § 20 der Prüfungsordnung.
- Bestandene Studien- und Prüfungsleistungen dürfen grundsätzlich nicht wiederholt werden.
- Wiederholungsprüfungen müssen eigenständig angemeldet werden. (Es erfolgt keine automatische Anmeldung)
- Wiederholungsprüfungen sind innerhalb von zwei Semestern abzulegen; andernfalls gelten sie als nicht bestanden. (Wenn schwerwiegende Gründe vorliegen, kann der Prüfungsausschussvorsitzende eine Ausnahme von dieser Regel genehmigen, siehe oben)
Wiederholungsmöglichkeiten:
- Die Orientierungsprüfung (Grundlagen der Elektrotechnik inkl. Grundlagenpraktikum) darf nur einmal wiederholt werden. Wird die Wiederholung einer Orientierungsprüfung nicht bestanden, dann darf diese mündlich fortgesetzt werden.
- Die Bachelor-Arbeit darf nur einmal wiederholt werden.
- Zwei beliebige Prüfungen (außer den Orientierungsprüfungen und der Bachelor-Arbeit) dürfen ein zweites Mal wiederholt werden. Wird auch die zweite Wiederholung dieser Prüfungen nicht bestanden, dann wird diese alsbald mündlich fortgesetzt.
Achtung: Eine mündliche Fortsetzung findet nicht statt, wenn die Zweitwiederholung wegen Nichterscheinens ohne triftigen Grund oder wegen eines Täuschungsversuches nicht bestanden hat, siehe §20, Abs. (4). - Alle übrigen Prüfungen dürfen nur einmal wiederholt werden. Eine mündliche Fortsetzung dieser Wiederholungsprüfungen ist nicht zulässig.
Freischussregelung:
- Maßgeblich ist § 28 der Prüfungsordnung.
- Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Freischussregelung ist der Erwerb von 100 LP bis zum Beginn des
fünften Fachsemesters. (Genaueres und Ausnahmen siehe § 28, Abs. (1), (3) und (5)). - In diesem Fall kann eine weitere nicht bestandene Prüfungsleistung für "nicht unternommen" erklärt werden (Antrag beim Prüfungsamt.) Dies gilt nur, wenn diese nicht bestandene Prüfungsleistung innerhalb der Regelstudienzeit abgelegt wurde.
- Außerdem können in diesem Fall bestandene Prüfungsleistungen in maximal zwei Modulen zur Notenverbesserung wiederholt werden. (Antrag beim Prüfungsamt.) Die Wiederholung muss spätestens am übernächsten Prüfungstermin unternommen werden. Auch dies gilt nur, wenn die betreffende Prüfungsleistung innerhalb der Regelstudienzeit abgelegt wurde. (Das Prüfungsamt übernimmt bei dieser Freischussregelung automatisch das bessere der beiden Prüfungsergebnisse in das endgültige Zeugnis.)
Verlust des Prüfungsanspruches:
- Wird eine Wiederholungsprüfung, bei der die Zahl an zulässigen Wiederholungen ausgeschöpft ist, oder eine mündliche Fortsetzung einer Wiederholungsprüfung nicht bestanden, dann ist der Prüfungsanspruch im Bachelor-Studiengang Elektrotechnik und Informationstechnik verloren.
Zuständig für die Anerkennung von bereits in einem anderen Studiengang erbrachten Bachelor-Modulen ist der/die Prüfungsausschussvorsitzende. Bitte beachten Sie die entsprechenden Informationen des Prüfungsamtes.
Voraussetzung für eine Anerkennung ist die Beantragung beim Prüfungsausschussvorsitzenden. Dieser Antrag kann nur innerhalb eines Jahres nach Erbringung der betreffenden Prüfungsleistung gestellt werden. Im Fall von Prüfungsleistungen aus früheren Studiengängen kann der Antrag nur innerhalb eines Jahres nach der Einschreibung in den aktuellen Studiengang gestellt werden. Eine Anerkennung von Amts wegen (zum Bespiel bei Leistungen aus einem früheren Studiengang der Universität Stuttgart) erfolgt nicht.
Informationen des Fachbereiches EI zur Anerkennung:
- Ein Pflichtmodul des Bachelor-Studiengangs im Fachbereich Elektrotechnik und Informationstechnik (EI) der Universität Stuttgart kann in der Regel nur dann durch ein bereits erbrachtes Bachelor-Modul eines anderen Studiengangs ersetzt werden, wenn:
- Erstens das bereits erbrachte Modul mindestens die gleiche Anzahl an Credits (ECTS) aufweist, wie das zu ersetzende Pflichtmodul des Bachelor-Studiengangs im Fachbereich EI und
- Zweitens das bereits erbrachte Modul eine mindestens 70 %ige inhaltliche Übereinstimmung mit dem zu ersetzenden Modul des Bachelor-Studiengangs im Fachbereich EI aufweist.
- Ein Wahlmodul des Bachelor-Studiengangs im Fachbereich Elektrotechnik und Informationstechnik (EI) der Universität Stuttgart kann in der Regel nur dann durch ein bereits erbrachtes Bachelor-Modul eines anderen Studiengangs ersetzt werden, wenn:
- Erstens das bereits erbrachte Modul mindestens die gleiche Anzahl an Credits (ECTS) aufweist, wie das zu ersetzende Wahlmodul des Bachelor-Studiengangs im Fachbereich EI und
- Zweitens das bereits erbrachte Modul nach Einschätzung der/des zuständigen Prüfungsausschussvorsitzenden fachlich zum Bachelor-Studiengang im Fachbereich EI passt.
Die Prüfungsordnung für den Bachelor-Studiengang Elektrotechnik und Informationstechnik sieht in §27, Abs. (4) vor:
"Die Bachelorarbeit muss am Fachbereich Elektrotechnik und Informationstechnik der Universität Stuttgart angefertigt werden. Ausnahmen hiervon kann der Prüfungsausschuss genehmigen."
Der Prüfungsausschuss hat festgelegt, dass die inhaltliche Definition und die Betreuung der Bachelor-Arbeit durch einen Professor oder eine Professorin des Fachbereiches Elektrotechnik und Informationstechnik erfolgen muss. Die inhaltliche Definition und Betreuungszusage durch einen Professor oder eine Professorin des Fachbereiches muss vor dem Start der Arbeit erfolgen.
Diese Regelung des Prüfungsausschusses schließt eine Genehmigung der externen Bachelor-Arbeit durch den Prüfungsausschuss ein und daher ist kein Ausnahmeantrag erforderlich, wenn eine externe Bachelor-Arbeit auf diese Weise zustande kommt. Weitere Ausnahmeanträge werden generell nicht genehmigt.