Prüfungsordnung

PO-Informationen für den Studiengang Elektromobilität (Master)

Prüfungsordnung (offizielle Referenz)

Informationen zur Prüfungsordnung

Grundsätzliches:
  • Maßgeblich ist § 19 der Prüfungsordnung.
  • Bestandene Studien- und Prüfungsleistungen dürfen grundsätzlich nicht wiederholt werden.
  • Wiederholungsprüfungen müssen innerhalb von zwei Semestern angemeldet und abgelegt werden; andernfalls gelten sie als nicht bestanden. (Wenn schwerwiegende Gründe vorliegen, kann der Prufungsausschussvorsitzende eine Ausnahme von dieser Regel genehmigen (siehe nächster Absatz (Nachträgliche Anmeldung von Prüfungen)).
Wiederholungsmöglichkeiten:
  • Die Master-Arbeit darf nur einmal wiederholt werden.
  • Zwei beliebige Prüfungen (außer der Master-Arbeit) dürfen ein zweites Mal wiederholt werden. Wird auch die zweite Wiederholung einer Prüfung nicht bestanden, dann darf diese mündlich fortgesetzt werden.
  • Alle übrigen Prüfungen dürfen nur einmal wiederholt werden. Eine mündliche Fortsetzung dieser Wiederholungsprüfungen ist nicht zulässig.
Verlust des Prüfungsanspruches:
  • Wird eine Wiederholungsprüfung, bei der die Zahl an zulässigen Wiederholungen ausgeschöpft ist, oder eine mündliche Fortsetzung einer Wiederholungsprüfung nicht bestanden, dann ist der Prüfungsanspruch im Master-Studiengang Elektromobilität verloren.

Rücktritt von einer Prüfungsanmeldung

  • Die Anmeldung zu einer Prüfung (= Verpflichtung, die Prüfung abzulegen) kommt mit der erstmaligen Anmeldung zu einem Prüfungstermin dieser Prüfung zustande.
  • Von der Prüfungsanmeldung und damit von der Verpflichtung, die Prüfung abzulegen kann nur zurückgetreten werden, wenn der Rücktritt mindestens sieben Tage vor dem Prüfungstermin online per C@mpus oder per Rücktrittsformular, siehe Regelungen des Prüfungsamtes, erklärt wird.
  • Ein fristgerechter Prüfungsrücktritt führt zu einem Zustand "wie wenn die Prüfung nie angemeldet worden wäre".
  • Ist diese Rücktrittsfrist von sieben Tagen verstrichen, kann nur noch vom konkreten Prüfungstermin, nicht jedoch von der Verpflichtung, die Prüfung abzulegen zurückgetreten werden, s.u.
  • Wenn eine Prüfung im ersten Prüfungsversuch nicht bestanden wurde und wenn die Voraussetzungen für die Freischussregelung § 25 der Prüfungsordnung (PO) vorliegen, dann kann in einem Fall (= bei einer Prüfung) der "Freischuss" auf diese Prüfung angewandt werden. Dies hat zur Folge, dass sowohl der Prüfungsversuch  als auch die Anmeldung zur Prüfung, also die Verpflichtung zur Prüfungsteilnahme annulliert wird.
    • Liegen die Voraussetzungen für die Freischussregelung nicht vor oder wurde der eine "Freischuss" bereits verbraucht, dann besteht eine Verpflichtung zur Wiederholung der Prüfung.
  • Eine nicht mehr abmeldbare Verpflichtung, eine Prüfung abzulegen, besteht so lange, bis die Prüfung bestanden oder endgültig nicht bestanden wurde. Dies gilt auch über eine eventuelle Exmatrikulation hinaus. Wird nämlich nach der Exmatrikulation eine sog. Unbedenklichkeitsbescheinigung vom Prüfungsamt der Universität Stuttgart angefordert, die im Zuge eines Zulassungsverfahrens an einer anderen Universität/Hochschule ggf. verlangt wird, dann klärt das Prüfungsamt, ob evtl. noch offene Prüfungsverhältnisse inzwischen aufgrund ein- oder mehrfacher Verwaltungs-5,0 in ein "endgültig nicht bestanden" und damit in einen "Verlust des Prüfungsanspruches" gelaufen sind.

Rücktritt von einem Prüfungstermin

  • Ist die Rücktrittsfrist von sieben Tagen vor einer erstmalig angemeldeten Prüfung verstrichen, dann entsteht eine Verpflichtung, die Prüfung abzulegen. Vom einem konkreten Prüfungstermin kann jedoch
    1. mit einem ärztlichen Attest über die Prüfungsunfähigkeit, das zusammen mit einem ausgefüllten Rücktrittsformular (siehe C@mpus) spätestens drei Tage nach dem Prüfungstermin dem Prüfungsamt vorgelegt wird, z.B. über das Kontaktformular, oder
    2. mit einer Genehmigung des Prüfungsausschussvorsitzenden (PAV), die zusammen mit einem ausgefüllten Rücktrittsformular (siehe C@mpus) spätestens drei Tage nach dem Prüfungstermin dem Prüfungsamt vorgelegt wird (Kontaktformular)
  • zurückgetreten werden. Der PAV kann den Rücktritt von einem Prüfungstermin gemäß PO nur dann genehmigen, wenn triftige Gründe (= Gründe, die der Student/die Studentin nicht zu verantworten hat) für die Nichtteilnahme an dem Prüfungstermin nachgewiesen werden. Nach einem gültigen Rücktritt von einem Prüfungstermin muss innerhalb von zwei Semestern ein neuer Prüfungstermin zu dieser Prüfung angemeldet werden.
  • Wenn eine Prüfung im zweiten Prüfungsversuch nicht bestanden wurde und wenn die Voraussetzungen für die Freischussregelung § 25 der Prüfungsordnung vorliegen, dann kann in einem Fall (= bei einer Prüfung) der "Freischuss" auf diesen (zweiten) Prüfungsversuch angewandt werden. Dies hat zur Folge, dass dieser Prüfungsversuch  annulliert wird. Der erste nicht bestandene Prüfungsversuch bleibt jedoch bestehen und mit ihm die Verpflichtung, die Prüfung innerhalb von zwei Semestern zu wiederholen.

Für die Studiengänge des Fachbereichs Elektrotechnik und Informationstechnik gelten folgende Regelungen zur nachträglichen (verspäteten) Anmeldung zu Prüfungen:

  • Erstmalig angemeldete Prüfungen können nicht nachträglich (verspätet) angemeldet werden. Entsprechende Anträge beim Prüfungsamt oder beim Prüfungsausschussvorsitzenden werden generell abgelehnt.
  • Wiederholungsprüfungen müssen stets fristgerecht zum nächstmöglichen Termin angemeldet und abgelegt werden; andernfalls gelten sie als nicht bestanden ("Verwaltungsfünf").
    • Wenn aus schwerwiegenden Gründen die Anmeldung zur Wiederholungsprüfung versäumt wurde, kann beim Prüfungsausschussvorsitzenden eine nachträgliche Anmeldung (schriftlich) beantragt werden. Im Falle der Genehmigung des Antrags erfolgt die nachträgliche Anmeldung durch den Prüfungsausschussvorsitzenden beim Prüfungsamt.

Zuständig für die Anerkennung von bereits in einem anderen Studiengang erbrachten Master-Modulen ist der/die Prüfungsausschussvorsitzende. Bitte beachten Sie die entsprechenden Informationen des Prüfungsamtes.

Informationen des Fachbereiches EI zur Anerkennung:

  • Ein Pflichtmodul oder ein Wahlpflichtmodul eines Master-Studiengangs im Fachbereich Elektrotechnik und Informationstechnik (EI) der Universität Stuttgart kann in der Regel nur dann durch ein bereits erbrachtes Master-Modul eines anderen Studiengangs ersetzt werden, wenn:
    • Erstens das bereits erbrachte Modul mindestens die gleiche Anzahl an Credits (ECTS) aufweist, wie das zu ersetzende Pflicht- oder Wahlpflichtmodul des Master-Studiengangs im Fachbereich EI und
    • Zweitens das bereits erbrachte Modul eine mindestens 70 %ige inhaltliche Übereinstimmung mit dem zu ersetzenden Modul des Master-Studiengangs im Fachbereich EI aufweist.
  • Ein Wahlmodul eines Master-Studiengangs im Fachbereich Elektrotechnik und Informationstechnik (EI) der Universität Stuttgart kann in der Regel nur dann durch ein bereits erbrachtes Master-Modul eines anderen Studiengangs ersetzt werden, wenn:
    • Erstens das bereits erbrachte Modul mindestens die gleiche Anzahl an Credits (ECTS) aufweist, wie das zu ersetzende Wahlmodul des Master-Studiengangs im Fachbereich EI und
    • Zweitens das bereits erbrachte Modul nach Einschätzung der/des zuständigen Prüfungsausschussvorsitzenden fachlich zum Master-Studiengang im Fachbereich EI passt.
Pflichtmodul (6 CP) für Studentinnen und Studenten des Master-Studiengangs Elektromobilität

Stand: WS 2022/23

Bitte beachten Sie:

  • Informationen über die angebotenen Fachpraktika (6 CP) für Master-Studenten/-innen des Studiengangs Elektromobilität finden Sie auf den Instituts-Web-Seiten und im C@MPUS-System.
  • Die Anmeldung zu den Master-Fachpraktika (6 CP) erfolgt über das C@MPUS-System.
Erläuterungen zu den wählbaren Wahlmodulen im Master-Studiengang Elektromobilität
 
  • Wahlmodule können dem Wahlmodulkatalog entnommen werden, siehe C@MPUS. Insgesamt sind Wahlmodule im Umfang von 27 LP zu absolvieren.
  • Im Rahmen der Wahlmodule können auch bis zu zwei Module (max. 12 LP) aus dem Schwerpunktstudium (4. bis 6. Semester) des Bachelor-Studiengangs Elektro- und Informationstechnik gewählt werden. Hierfür gibt es unter C@MPUS einen Katalog. Module, die bereits im Bachelor-Studium belegt wurden, dürfen nicht nochmals im Master-Studium belegt werden.
  • Wichtig: Gem. Prüfungsordnung § 5, Abs. (3) muss ein Wahlmodul aus dem Wahlpflichtkatalog eines der nicht gewählten Studienschwerpunkte des Master-Studiengangs Elektromobilität gewählt werden. Darüber hinaus dürfen auch weitere Wahlpflichtmodule (siehe unten) aus beliebigen Studienschwerpunkten des Master-Studiengangs Elektromobilität als Wahlmodule gewählt werden, sofern sie nicht bereits als Wahlpflichtmodule belegt wurden.
  • In begründeten Ausnahmefallen können Module aus anderen Master-Studiengängen der Universität Stuttgart im Umfang von maximal 12 CP (ab PO 2022) als Wahlmodule belegt werden; dies bedarf der Genehmigung durch den Prüfungsausschussvorsitzenden. Den Antrag auf Genehmigung finden Sie hier.
Erläuterungen zu den Wahlpflichtmodulen im Master-Studiengang Elektromobilität
  • Wahlpflichtmodule können dem Wahlpflichtmodulkatalog entnommen werden, siehe C@MPUS. Insgesamt sind fünf Wahlpflichtmodule im Umfang von je 6 LP zu absolvieren.
  • Zu jedem der drei Studienschwerpunkte des Master-Studiengangs Elektromobilität gehört ein Wahlpflichtmodulkatalog mit acht schwerpunktspezifischen Modulen. Mit der ersten Anmeldung zur Prüfung eines Wahlpflichtmoduls muss die Wahl des Studienschwerpunkts verbindlich festgelegt werden. Insgesamt müssen fünf Wahlpflichtmodule aus dem Wahlpflichtmodulkatalog des gewählten Studienschwerpunkts absolviert werden.
  • Weitere Wahlpflichtfächer können im Rahmen der Wahlmodule (siehe oben) gewählt werden.
  • Die Studienschwerpunkte sind:
    • Elektrischer Antrieb

      • Elektrische Maschinen II
      • Power Electronics II / Leistungselektronik II
      • Regelungstechnik II
      • Embedded Controller und Datennetze in Fahrzeugen
      • Werkstoffe der Elektrotechnik
      • Speichertechnik für elektrische Energie II
      • Elektromagnetische Verträglichkeit für Elektrofahrzeuge
      • Grundlagen der Fahrzeugdynamik
      • Grundlagen der Fahrzeugaerodynamik
     
    • Batteriesysteme und Smart Grids

      • Modellierung, Simulation und Optimierungsverfahren
      • Grundlagen der Energiewirtschaft und -versorgung
      • Verkehrstechnik und Verkehrsleittechnik
      • Automatisierungstechnik II
      • Elektrische Energienetze II
      • Communication Networks Architecture and Design
      • Smart Grids
      • Werkstoffe der Elektrotechnik
      • Speichertechnik für elektrische Energie II
    •  
    • Autonomes und vernetztes Fahren

      • Automatisierungstechnik II
      • Communications III
      • Detection and Pattern Recognition
      • Rechnerarchitektur und Rechnerorganisation
      • Deep learning
      • Technologien und Methoden der Softwaresysteme II
      • Optische Sensorik für Autonome Systeme
      • Automatisiertes und vernetztes Fahren I + II
    •  
    •  
Erläuterungen zu der Forschungsarbeit im Master-Studiengang Elektromobilität

Die Forschungsarbeit ist in §23 der Prüfungsordnung des Master-Studienganges EMOB geregelt.

Studierende, die die Forschungsarbeit außerhalb des Fachbereiches Elektrotechnik und Informationstechnik (oder des IFS) durchführen wollen, müssen die in den folgenden Merkblättern aufgeführten Regeln beachten.

Hinweise für Studierende und Institute des Fachbereiches Elektrotechnik und Informationstechnik (und des IFS) sind in einem Merkblatt I zusammengefasst. Hinweise für externe Partner (d.h. Partner aus einem anderen Fachbereich oder einer anderen Hochschule oder Partner in der Industrie), bei denen die Forschungsarbeit durchgeführt werden soll, sind in einem weiteren Merkblatt II zusammengefasst.

Die Prüfungsordnung für den Master-Studiengang Elektromobilität sieht in §24, Abs. (4) vor:

"Die Masterarbeit muss am Fachbereich Elektrotechnik und Informationstechnik der Universität Stuttgart oder am Institut für Fahrzeugtechnik (IFS) der Universität Stuttgart angefertigt werden. Ausnahmen hiervon kann der Prüfungsausschuss genehmigen."

Der Prüfungsausschuss hat festgelegt, dass die inhaltliche Definition und die Betreuung der Master-Arbeit durch einen Professor oder eine Professorin des Fachbereiches Elektrotechnik und Informationstechnik oder des Instituts für Fahrzeugtechnik (IFS) erfolgen muss. Die inhaltliche Definition und Betreuungszusage durch einen Professor oder eine Professorin des Fachbereiches muss vor dem Start der Arbeit erfolgen.

Das SQ-Modulprogramm für das Wintersemester 2018/19 finden Sie ab dem 15.08.2018 in C@mpus.

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